Das hat allerdings einen ganz einfachen Grund: YouTube teilt mir als Nutzer zwar mit, wenn es Videos aufgrund von Urheberrechtsverletzungen sperrt, aber nicht, wenn die urheberrechtlich geschützten Inhalte vom Rechteinhaber genehmigt wurden. Vielmehr erklärt derjenige, der ein Video hochlädt, daß er die Rechte an dem Video selbst besitzt oder sie eingeholt hat. Woran der Endnutzer jetzt erkennen soll, ob er ein Video legal einbinden kann oder nicht, bleibt mir ein Rätsel. Eine "offenkundig rechtswidrige Quelle" ist YouTube ja nun nicht, oder?!
Hinzu kommt noch die aus Nutzersicht geradezu absurde Situation, die aus dem Streit zwischen der GEMA und YouTube entsteht. Eine ganze Reihe von Liedern, insbesondere im Metalbereich, gibt es bei YouTube im Kanal der Plattenfirma. Als Rechtslaie sollte man schon davon ausgehen können, daß ein von der Plattenfirma eingestelltes und zum Einbetten freigegebenes Video urheberrechtlich bedenkenlos eingebettet werden könnte. Leider ist das nicht der Fall: In fast allen Fällen war das Streaming über deutsche Hosts mit Verweis auf die Streitigkeiten mit der GEMA durch YouTube gesperrt.
Honi soit qui mal y pense: Die GEMA vertritt Künstler und die Plattenfirmen hinsichtlich der Zweitverwertungsrechte. YouTube sperrt aber vorrangig die Videos der Plattenfirmen, und nicht auch alle andere Videos mit derselben Musik, obwohl das nur konsequent (und unabhängig von der Frage, ob die Plattenfirmen der Nutzung zugestimmt haben) wäre. (Wobei das GEMA-Sperren teilweise so willkürlich wirkt, daß man sich schon fragen könnte, ob da nicht ein Zufallsalgorithmus für das Sperren von Videos zuständig ist. Nur mal so als Beispiel: Letztens war ein und dasselbe Metal-Video beim deutschen Kanal einer Plattenfirma gesperrt, konnte aber problemlos über den englischen Kanal derselben Plattenfirma angeschaut werden. *kopfschüttel*) Es liegt irgendwie der Verdacht nahe, daß YouTube die Plattenfirmen dazu drängen will, ihrerseits auf die GEMA Druck auszuüben, ihre Forderungen herunterzuschrauben. Die Dummen sind dabei nicht einmal so sehr die YouTube-Nutzer, die ja auf die Videos von anderen Nutzern (oder auf anderen Portalen, die sich mit der GEMA geeinigt haben) zurückgreifen können, obgleich sie sich damit in eine urheberrechtlich unklare Situation begeben. Die Dummen sind tatsächlich die Künstler, denen die Forderungen der GEMA zugute kämen.
Und in der öffentlichen Diskussion werden alle, die das deutschen Urheberrecht für dringend reformbedürftig halten, abgestempelt, sie würden gegen die Verdienstmöglichkeiten der Künstler kämpfen. Verkehrte Welt!
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[1] Als ich diesen Beitrag schon fertiggeschrieben hatte, bin ich nochmal ein wenig auf die Suche gegangen -- und dabei auf dieses Fundstück gestoßen:
"Die Verlinkung urheberrechtlich geschützter Bilder mittels Frames oder als 'Deep-Link' direkt auf die Bild-Datei ist keine Urheberrechtsverletzung." (LG Hamburg, Urteil v. 26.09.2008, Az. 308 O 42/06)
Obwohl auf den ersten Eindruck gegensätzlich bestätigt auch das LG München, daß die Einbindung von YouTube-Videos keine Zugänglichmachung nach §19a UrhG sein kann, denn entscheidendes Argument, mit dem zwischen zulässigen Deep-Links und unzulässigem Framing unterschieden wird, ist der Eindruck, der beim Nutzer der Website erweckt wird (genau auf diese Argumentation stützt sich auch das LG Hamburg):
Es "ist danach zu fragen, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt. [...] Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (deep-link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH in der Schöner-Wetten-Entscheidung aufgestellt hat" (LG München I, Urteil vom 10.01.2007 - Az. 21 O 20028/05).Bei YouTube-Videos steht ja nun deutlich genug YouTube drauf, so daß die Fremdheit eindeutig erkennbar ist. Hinzu kommt noch, daß es hier keine "(vom Nutzer der Seite nicht willkürlich beeinflusste, sondern allein vom Ersteller der Website veranlasste) Zulieferung der Datei von einem beliebigen Ort im Internet" (aus dem Volltext der Entscheidung, Entscheidungsgründe, II., 1. b), bb) aaa)) gibt, denn der Nutzer muß das Abspielen des Videos (wie bei einem Link durch Anklicken) selbst veranlassen.
Dem steht auch nicht der 7. Leitsatz entgegen, der besagt, daß der framende Zweitnutzer mit dem Erstverletzer zusammen für die Rechtsverletzung haftet. Denn im Volltext heißt es genauer:
"Während derjenige, der fremde Inhalte framed, somit die Verantwortung für das Bestehen ausreichender Nutzungsrechte hieran übernimmt, haftet derjenige, der einen deep-link setzt, regelmäßig erst dann, wenn er hinsichtlich der fehlenden Nutzungsbefugnis an dem fremden Werk in schlechtem Glauben ist." (Ebd., Entscheidungsgründe, II., 1. b), gegen Ende)Im Sinne des Unterscheidungskriteriums zwischen Framing und Deep-Link ist ein eingebettetes YouTube-Video als ein Deep-Link zu beurteilen. Der Nutzer, der ein YouTube-Video einbettet, müßte also schon mindestens ahnen, daß es sich um eine Rechtsverletzung handelt, um selbst haftbar gemacht werden zu können. Das kann man -- aber IANAL... -- eigentlich nur dann annehmen, wenn das Video mit dem Kommentar versehen ist: "Ich habe keine Rechte an diesem Video." (Gibt's wirklich!) Denn das ist ein offensichtlicher Verstoß gegen das deutsche Urheberrecht (und wenn ich mich nicht irre, auch gegen die YouTube-AGB), der bei YouTube etwa aufgrund der Fair Use-Regelung in den USA durchaus legal sein könnte, solange das Video nicht in Deutschland abgerufen wird.
Summa summarum: Selbst die schlechtesten Neuscholastiker des späten 19. Jahrhunderts waren in der Frage nach der Zahl der Engel, die auf eine Nadelspitze passen (eine Belegstelle für diese Frage habe ich übrigens auch noch nicht gefunden, aber das nur am Rande), nicht so spitzfindig, wie man es beim Urheberrecht im Internet sein müßte, um rauszufinden, ob man das, was alle machen, überhaupt machen darf. Noch ein Grund, warum wir eine Reform des Urheberrechts brauchen. Denn die Eingangs verlinkte Äußerung eines Rechtsanwalts auf der ARD-Seite ist beste Desinformation. Wie mir scheint. So genau kann man das ja irgendwie gar nicht sagen.
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